Selbsterfahrung wird angeboten für AusbildungskandidatInnen der Klinischen und Gesundheitspsychologie, des psychotherapeutischen Propädeutikums und der Lebens- und Sozialberatung. Das Ausmaß ist gesetzlich für jede Ausbildung geregelt:
Für Ausbildungskandidaten und Ausbildungskandidatinnen zum/-r Klinischen- bzw. GesundheitspsychologIn lautet die Regelung zur Selbsterfahrung wie folgt, siehe Psychologengesetz 2013, für GesundheitspsychologInnen gilt §15. (1) 3., für Klinische PsychologInnen §24. (1) 3.:
„…eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind“.
Für die AusbildungskandidatInnen des psychotherapeutischen Propädeutikums lautet die gesetzliche Regelung wie folgt, siehe Psychotherapiegesetz 1990, §3. (2) 1.:
„… Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden“.
Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Ausbildung zum Lebens-und Sozialberater lautet die gesetzliche Regelung wie folgt:
…. Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden.“